WER UND WAS WIRD GEFÖRDERT

Das Österreicheichische Programm für die Ländliche Entwicklung 2014-2020 (LE-Programm 14-20) auf Basis des ELER bedarf für eine ordnungsgemäße Umsetzung eine entsprechende Rechtsgrundlage. 

Die "LE-Projektförderungen"-Sonderrichtlinie (SRL) bildet diese Rechtsgrundlage. Ihre Bestimmungen regeln die Teilnahme am LE-Programm 14-20. Die SRL enthält allgemein geltende Bedingungen, aber je nach Vorhabensart auch sehr spezifische Bedingungen für die Programm-Teilnahme.

Die Programm-Teilnahme kommt durch den Abschluss eines Fördervertrages zwischen den Förderwerbern und dem Bund zustande. Die Sonderrichtlinie (inkl. Anhänge) bildet demnach einen integrierten Bestandteil jedes positiv entschiedenen LEADER-Förderansuchens in Form des Fördervertrags.

Ergänzend zur SRL können die Bundesländer eine Landesrichtlinie einsetzen. Das Burgenland gibt dazu eine eigene Landes-LEADER-Richtlinie heraus. Dabei ist nicht vorgesehen, Änderungen zur Sonderrichtlinie "LE-Projektförderungen" des Bundes vorzunehmen.

SRL "LE-Projektförderung": Allgemeiner Teil

Der allgemeine Teil gibt mit allgemein gültigen Infos Interessenten am LE-Programm Antworten auf folgende Fragen:

  • Wer kommt als Förderwerber in Frage?
  • Was sind die Förderungsvoraussetzungen?
  • Welche Art und welches Ausmaß der Förderung gelten?
  • Wie erfolgt die Finanzierung der Förderung?
  • Wer ist wie an der Abwicklung der Förderung beteiligt?
  • Was gilt es bezüglich Prüfungen & Kontrollen zu wissen?
  • Wann drohen Rückzahlung, Einbehalt und Aussetzung der Förderung?
  • Wie betrifft das Gleichbehandungs- und Behindertengleichstellungsgesetz die Förderwerber?
  • Was gilt bezüglich Abtretungen, Anweisungen, Verpfändungen oder sonstigen Verfügungen?

SRL "LE-Projektförderungen": Spezieller Teil

Der zweite Teil der Richtlinie nimmt auf die unterschiedlichen Vorhabensarten (VHA) Bezug. Von Seite 157 bis Seite 167 finden sich die Spezifizierungen für die LEADER-Vorhabensarten:

  • Erstellung der Lokalen Entwicklungsstrategie (VHA 19.1.1)
  • Umsetzung der Lokalen Entwicklungsstrategie (VHA 19.2.1)
  • Förderung der Umsetzung von nationalen oder transnationalen Kooperationsprojekten (VHA 19.3.1)
  • Förderung für laufende Kosten des LAG-Managements und für Sensibilisierung (VHA 19.4.1)

Dabei werden auf die in diesen VHA jeweils geltenden spezifischen Teilnahmebedingungen eingegangen:

  • Ziele
  • Förderungsgegenstände
  • Förderungswerber
  • Förderungsvoraussetzungen
  • Art und Ausmaß der Förderung
  • Förderungsabwicklung

Für alle Förderwerber sind die Ausführungen zu den VHA 19.2.1. und 19.3.1. relevant.
Die beiden anderen VHA gelten ausschließlich für die Lokale Aktionsgruppe "südburgenland plus" selbst.

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